Berufsordnung Tierheilpraktiker
Die Mitglieder der angehörenden Verbände unterliegen einer gemeinsamen Berufsordnung
die Berufsordnung als pdf-Datei 117 kb - letzte Änderung April 2004
Auszüge aus der Berufsordnung:
Artikel 1 Grundsatz
Tierheilpraktiker dienen der Gesundheit der von ihnen behandelten Tiere und der sich aus dem Tierschutz ergebenden Pflichten. Erfahrungen aus der tierheilkundigen Überlieferung und moderne medizinische Erkenntnisse werden zum Wohle der Tiere und ihrer Halter gleichermaßen angewandt. [...]Die Ausübung des Tierheilpraktikerberufes ist eine freiberufliche Tätigkeit.
Artikel 2 Berufspflichten
Tierheilpraktiker verpflichten sich, den Beruf gewissenhaft auszuüben und stets nur die Heilmethoden anzuwenden, die nach ihrer Überzeugung auf dem einfachsten und schnellsten Weg und ohne Schädigung des Tieres zum Heilerfolg führen oder Linderung verschaffen. [...]
Tierheilpraktiker sollen sich der Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst sein.
Insbesondere müssen die Grenzen der gesetzlich vorgeschriebenen Einschrnkungen beachtet werden.Tierheilpraktiker sind in der Ausübung ihres Berufes frei. [..] Tierheilpraktiker können die Behandlung eine Tieres ablehnen... [...]
Artikel 4 Fortbildungspflichten
Tierheilpraktiker sind zu ständiger Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen. Die Berufsorganisationen sind verpflichtet Fortbildungsveranstaltungen anzubieten. [...]Artikel 8 Gebühren
Tierheilpraktiker sind in der Höhe ihrer Gebühren frei.Als Grundlage für die Gebühren soll das von der Kooperation der Tierheilpraktikerverbände herausgegebene Gebührenverzeichnis angewandt werden. [...]
Artikel 12 Meldepflicht und Anzeigenpflicht
Tierheilpraktiker müssen die Eröffnung ihrer Praxis anmelden:
- Beim zuständigen Veterinäramt
- Beim zuständigen Finanzamt
- Bei der zuständigen Verwaltungsbehörde
- Bei der zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde
- Bei der BerufsgenossenschaftArtikel 14 Berufsaufsicht
Tierheilpraktiker unterstellen sich in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Berufsstandes der Aufsicht ihres Berufsverbandes.
Vom Berufsverband aus gegebenen Anlass erbetene Auskünfte über Tätigkeit, Arbeitsweise und Heilerfolge sollen vom Tierheilpraktiker im Rahmen der Zumutbarkeit beantwortet werden.
Der Berufsverband bzw. dessen Beauftragte haben das Recht , sich über die ordnungsgemäße Berufstätigkeit des Tierheilpraktikers an Ort und Stelle zu unterrichten.
Tierheilpraktiker verpflichten sich, Anordnungen ihres Berufsverbandes nachzukommen. Gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Tierheilpraktikers ungerechtfertigt sind, kann sie/er beim zuständigen Organ des Berufsverbandes Beschwerde einreichen. [...]
